1. Definition
Bei den angebotenen Führungen sehen Sie Sehenswürdigkeiten von Fürth und lernen themenbezogene regionale Besonderheiten kennen. Diese Führungen sind in der Broschüre „Stadtspaziergänge der Tourist-Information Fürth“ aufgelistet und können im Internet auf der Website der Tourist-Information (TI) unter www.tourismus-fuerth.de eingesehen werden.
In den folgenden Bestimmungen ist unter Auftraggeber der Besteller der Führung und unter Auftragnehmer der Gästeführer zu verstehen.
2. Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an.
Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gästeführers. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gästeführers nicht enthalten sind.
3. Leistung
Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
Für Änderungen Ergänzungen oder Nebenabreden, die auf Wunsch des Auftraggebers nach Erstellen und Zusenden der Auftragsbestätigung erfolgen, kann ein zusätzlicher Betrag zu dem vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt werden.
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt.
Die Angabe der Führungsdauer ist ein ungefährer Wert, der auf den Kenntnissen des Auftragnehmers beruht. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies bei der Planung von Anschlussterminen und Ähnlichen zu berücksichtigen.
4. Besonderheit bei Busrundfahrten
Bei Stadtrundfahrten, bei denen die Gruppe mit eigenem Bus anreist, ist vom Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie eine funktionierende Mikrofonanlage für den Auftragnehmer vorhanden sind. Ist keine Anschnallmöglichkeit vorhanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Stadtrundfahrt zu verweigern. Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig davon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen:
5. Besonderheiten bei dem Betreten von Einrichtungen Dritter (z.B. Museen, Gotteshäuser etc.)
Bei Veranstaltungen der Gemeinde (Taufe, Hochzeit, etc.) kann es vorkommen, dass Gebäude trotz anderslautender Bestätigung kurzfristig nicht besichtigt werden können. Das ändert nichts am vereinbarten Führungshonorar. Gleiches gilt für Gebäude der Stadt Fürth, wenn aufgrund einer besonderen Nutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte eine Führung nicht möglich ist.
6. Gruppengröße
Wenn in der Broschüre bzw. auf der Website der TI nicht anders angegeben, beträgt die maximale Teilnehmerzahl 25 Personen.
7. Honorar
Für individuelle Gruppen-Führungen in Fürth werden die in der o.g. Broschüre „Stadtspaziergänge“ aufgelisteten Honorare berechnet. Diese können auch auf der Website der Tourist-Information (TI) unter www.tourismus-fuerth.de eingesehen werden.
Sofern abweichend hiervon ein anderes Honorar vereinbart wurde, hat diese individuelle Vereinbarung Vorrang; auf § 305b BGB wird hingewiesen (Vorrang der Individualabrede gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
Die aufgeführten Honorare gelten für zusammenhängende Führungen. Für von Auftraggeber eingeplante Pausen werden pro angefangenen 30 Minuten 30 Euro zusätzlich berechnet.
8. Zahlung
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Bezahlung am Leistungstag direkt beim Auftragnehmer bar in vollem Umfang und in der vereinbarten Währung.
Sofern eine Quittung im Sinne von § 368 BGB bzw. eine Rechnung im Sinne von § 14 UStG gewünscht wird, wird gebeten, dies dem Auftragnehmer vorab mitzuteilen.
Werden während der Leistungserbringung Zusatzleistungen mit dem Auftragnehmer ausgehandelt, sind diese sofort in bar zu bezahlen.
9. Eintrittsentgelte
Anfallende Eintrittsentgelte, etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zu dem an den Auftragnehmer zu zahlenden Honorar selbst zu tragen, so weit im bestätigten Leistungsumfang nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die entsprechenden Beträge werden vom Auftraggeber direkt bezahlt.
10. Wartezeit des Auftragnehmers
Verspätungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter der Mobilfunknummer des Auftragnehmers schnellstmöglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer wartet 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das vollständige Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers. Muss infolge der Verspätung des Auftraggebers der zeitliche Umfang der gebuchten Leistung gekürzt werden, ist dennoch der in der Bestätigung vereinbarte Preis zu entrichten. Ein Anrecht auf die volle Leistung bei verspätetem Eintreffen besteht nur, soweit es die natürlichen Gegebenheiten bzw. Öffnungszeiten öffentlicher Gebäude, Museen usw. zulassen. Bei einer Verspätung von mehr als 30 Minuten kann der Auftragnehmer von dem Auftrag zurücktreten, da eine Führung in der verbliebenen Zeit nicht mehr möglich ist. Der Honoraranspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Falle ungemindert fort.
Bei Verspätungen des Auftraggebers besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Führung oder Reduzierung des Preises. Die verstrichene Wartezeit geht zu Lasten der vereinbarten Führungszeit. Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ort dennoch eine Verlängerung der Führung, so werden für die Verlängerung pro angefangenen 30 Minuten
30 Euro zusätzlich als Honorar berechnet.
11. Rücktritt durch den Auftragnehmer
Sofern aufgrund zwingender Gründe ein anderer Gästeführer als Ersatz die vereinbarte Führung zu den vereinbarten Konditionen durchführen muss, wird der Auftraggeber darüber informiert. Auf dessen in § 309 Nr. 10 Buchstabe b BGB genannten Rechte wird verwiesen.
Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich, kann der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung zurücktreten oder diese ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer hat das Recht, bei einer mit einer Stadtführung nicht zu vereinbarenden Wetterlage (z.B. starkes Gewitter/Sturm, Starkregen, Hagel, Hitze über 40 Grad) die Führung vorübergehend zu unterbrechen oder ganz zu beenden. Das Honorar wird in diesem Fall nur anteilig zur tatsächlich erbrachten Dauer der Führung fällig.
12. Rücktritt durch den Auftraggeber
Der Rücktritt vom Vertrag (Stornierung über die TI als Vermittler) muss schriftlich erfolgen.
Bei einem Rücktritt des Auftraggebers werden folgende Kosten angesetzt: mindestens 24 Stunden vor Leistungsbeginn kostenlos, andernfalls ist der vereinbarte Preis in voller Höhe zu zahlen.
Der Auftragnehmer behält sich hierbei vor, die vereinbarten und bereits erbrachten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Bleibt der Auftraggeber am Leistungstag der gebuchten Leistung fern oder nimmt sie aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht wahr, wird der im Vertrag vereinbarte Preis in Rechnung gestellt. Hieraus ergibt sich kein Recht des Auftraggebers auf Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt.
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers ist das komplette, vorher vereinbarte Honorar fällig.
Nimmt der Auftraggeber einzelne Leistungen nach Beginn der Führung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfange wahr, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Preises.
13. Urheberrecht und andere Rechte des Auftragnehmers
Bild und Tonaufnahmen des Auftragnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen der Führung/ des Führungsinhalts sind nicht gestattet.
Ausgegebenes und vorgezeigtes Bild- und Lehrmaterial darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf keine Weise vervielfältigt werden.
14. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrags mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden.
Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten des Gruppenprofils (z.B. Geh- und Stehbehinderungen o.ä.) hinzuweisen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.
Evtl. mögliche Beanstandungen sind unverzüglich dem Leistungsträger anzuzeigen. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vereinbarungsgemäßer Erbringung von Leistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden. Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach 6 Monaten, beginnend mit dem Ende der vereinbarten Leistung.
15. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Über die Mitgliedschaft in „DIE STADTFÜHRER - Verein der Gästeführer Fürth“ besteht über den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenversicherung. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter www.bvgd.org".
Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.
16. Geltendes Recht
Sofern nichts anderes in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt oder schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Fürth.
18. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften.